§ 204 VVG

Der Paragraph 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt unter anderem den Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft. Der Paragraph wurde zum 1.1.2009 entsprechend geändert. Für Bestandkunden ist der entscheidende Wortlaut: "...Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser (...) 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt..."

Der Paragraph 204 VVG spricht hier von gleichartigem Versicherungsschutz. In diesen kann gewechselt werden unter kalkulierter „Mitnahme“ der Alterungsrückstellungen. Bei einer Höherversicherung ist der Anbieter berechtigt, eine Prüfung und ggf. einen Zuschlag zu verlangen.

Der Paragraph 204 VVG sieht keine Regelung vor, nach der die Versicherungsgesellschaft zum Nachweis möglicher und für den Versicherungsnehmer vorteilhafter Tarife verpflichtet ist. (Siehe auch „Warum bietet mir meine Gesellschaft keine günstigen Tarife an?“)

Deswegen ist nach übereinstimmender Meinung professionelle Hilfe für den Versicherten angeraten.

Die Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten ist genau auf dieses Betätigungsfeld spezialisiert und prüft kostenlos den Status Ihres Versicherungsschutzes und offeriert mögliche gleichartige Tarifalternativen.

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